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Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen

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AMEV - Geschäftsordnung

1. Vorbemerkung

Der AMEV ist ein Arbeitskreis von leitenden Fachleuten staatlicher und kommunaler Bauverwaltungen auf dem Gebiet der Technischen Ausrüstung von öffentlichen Bauten. Er führt die bewährte Arbeit der im Jahre 1905 gegründeten „Vereinigung von Ingenieuren der Heizungstechnik im öffentlichen Dienst zum Erfahrungsaustausch und zur Lösung von fachlichen Problemen beim Technikeinsatz“ fort. Diese Vereinigung organisierte sich im Jahr 1952 neu als „Arbeitskreis Heizungs- und Maschinenwesen staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AHMV)“. Infolge der Integration der Elektrotechnik benannte sich der AHMV im Jahr 1975 um in „Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen“ (AMEV).

2. Aufgaben

Der AMEV hat die Aufgabe, die Liegenschafts- und Hochbauverwaltungen

  • des Bundes,
  • der Länder und
  • der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften

unter Beachtung der jeweiligen Eigenverantwortung bei der Planung und Durchführung ihrer Bauaufgaben sowie dem Betrieb ihrer Anlagen der Technischen Ausrüstung zu unterstützen.

Hierbei werden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen:

2.1 Erarbeitung von Empfehlungen für Planung, Erstellung und Betrieb von Anlagen der Technischen Ausrüstung

2.2 Erfahrungsaustausch einschließlich Auswertung

2.3 Mitwirkung bei und gegenseitige Unterrichtung über TGA-relevanten Vorschriften und Regelwerke

2.4 Praxisbezogene Grundlagen- und Grunddatenermittlung

2.5 Erarbeitung von Kosten- und sonstigen Richtwerten

2.6 Förderung der Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung

2.7 Weiterentwicklung des Vergabewesens; Mitarbeit im DVA

2.8 Vorschläge zur Vertragsgestaltung für Leistungen freiberuflich tätiger Ingenieure

2.9 Empfehlungen zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften

2.10 Gegenseitige Unterrichtung über Forschungsvorhaben und Forschungsergebnisse mit dem Ziel einer abgestimmten Umsetzung in die Praxis

Dabei werden der jeweils neueste Stand der Technik, die haushaltsrechtlich gebotene Wirtschaftlichkeit und andere wichtige Zielsetzungen wie Klimaschutz und Energieeinsparung besonders berücksichtigt.

Der AMEV erfüllt seine Aufgaben in Abstimmung und Zusammenarbeit mit gleichgerichtet arbeitenden Institutionen.

3. Mitglieder

3.1 Der AMEV hat bis zu 52 Mitglieder.

Die Mitgliederzahl setzt sich wie folgt zusammen:

  • die Bundesbauverwaltungen insgesamt bis zu 5
  • Liegenschafts- und Hochbauverwaltungen der Länder insgesamt bis zu 22
  • Liegenschafts-Bauverwaltungen der kommunalen Spitzenverbände insgesamt bis zu 22
  • Sonstige bis zu 3

3.2 Die Mitglieder werden vom Beirat berufen.

Sie werden dazu wie folgt benannt:

  • für den Bereich der Bundesbaus von der obersten Bundesbehörde, die die Gesamtverantwortung für das Bundesbauwesen trägt
  • für den Bereich der Hochbauverwaltungen der Länder von den für das staatliche Hochbauwesen jeweils zuständigen obersten Landesbehörden
  • für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltungs-körperschaften von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
  • sonstige Mitglieder werden von den Mitgliedern aus Bund, Ländern und kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften vorgeschlagen

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn

  • das Mitglied aus dem aktiven Dienst ausscheidet, das Mitglied den ernennenden Verwaltungsbereich verlässt (Dienststellenwechsel).

Darüber hinaus kann bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes der Beirat ein Mitglied abberufen.

4. Vorsitz

4.1 Die Mitglieder wählen aus ihrem Kreis für die Dauer von 3 Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretungen.

Einmalige Wiederwahl ist möglich.

4.2 Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte und beruft die Sitzungen ein. Er bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und veranlasst die Sitzungsniederschrift.

4.3 Die oder der Vorsitzende veranlasst jährlich die Fortschreibung des AMEV-Arbeitsprogramms und leitet dieses dem Beirat zu.

4.4 Die oder der Vorsitzende leitet dem Beirat die Arbeitsergebnisse des AMEV zur Beschlussfassung über deren Verwendung zu.

4.5 Die oder der Vorsitzende berichtet mindestens einmal jährlich dem Beirat über die Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse des AMEV.

4.6 Die oder der Vorsitzende des AMEV leitet die vom Beirat zur Veröffentlichung freigegebenen Arbeitsergebnisse an:

  • die oberste Bundesbehörde, die die Gesamtverantwortung für das Bundesbauwesen trägt,
  • die für das staatliche Hochbauwesen der Länder jeweils zuständigen obersten Landesbehörden und
  • die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die über die weitere Verwendung in ihren Geschäftsbereichen entscheiden.

4.7 Bei Abwesenheit des Vorsitzenden nimmt eine der Stellvertretungen dessen Aufgaben wahr.

5. Sitzungen

5.1 Die Sitzungen finden in der Regel zweimal jährlich statt; Ort und Zeitpunkt werden jeweils anlässlich der vorhergehenden Sitzung festgelegt.

Die Organisation der AMEV-Sitzungen obliegt dem jeweiligen örtlichen AMEV-Mitglied.
Die Geschäftsstelle wirkt hieran mit.

5.2 Die Einladungen ergehen mindestens vier Wochen vor den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung evtl. Beratungsunterlagen.

5.3 Einladungen und Sitzungsniederschriften sind den Mitgliedern unter ihrer Dienstsanschrift zuzustellen.

5.4 Sachverständige können als Gäste zu den Sitzungen eingeladen werden.

5.5 Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit anzustreben.

6. Ausschüsse

6.1 Zur Vorbereitung von Beschlüssen können nach Bedarf Ausschüsse gebildet werden. Der Arbeitskreis legt deren Aufgaben fest und bestellt die Obleute. An den Ausschusssitzungen können Sachverständige teilnehmen, die nicht Mitglieder des AMEV sind; sie können in besonderen Fällen auch mit der Obmannschaft betraut werden.

6.2 Die Obleute der Ausschüsse berufen die Ausschusssitzungen ein, bereiten sie vor, leiten sie und veranlassen die Sitzungs-niederschriften.

6.3 Die Obleute berichten mindestens einmal jährlich dem Arbeitskreis über Tätigkeit und Arbeitsergebnisse.

6.4 Die Arbeitsergebnisse müssen vor ihrer Weiterleitung an den Beirat vom Arbeitskreis verabschiedet werden.

6.5 Für die Beschlussfassung der Ausschüsse gilt Ziffer 5.5 sinngemäß.

7. Beirat

7.1 Der Beirat hat folgende Aufgaben

  • Entscheidung über die Mitgliedschaft im AMEV
  • Beschluss des AMEV-Arbeitsprogramms
  • Beschluss über die Geschäftsordnung

Er setzt Prioritäten und befindet über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie die Verwendung der Arbeitsergebnisse, insbesondere über die Herausgabe der Empfehlungen.

7.2 Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern und zwar aus bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände sowie dem Vorsitzenden des AMEV und – ohne Stimmrecht – den stellvertretenden AMEV-Vorsitzenden.

7.3 Die Vertreter des Bundes werden von der für das zivile Bundesbauwesen im Bereich der Bauverwaltung zuständigen obersten Bundesbaubehörde benannt, die Vertreter der Länder vom Hochbauausschuss der Argebau, die Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.

7.4 Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorstand, bestehend aus

  • einem Bundesvertreter
  • einem Landesvertreter
  • einem Kommunalvertreter

für die Dauer von drei Jahren. Die Außenvertretung des Vorstands wird vom Bundesvertretung (Vorstandsvorsitz) wahrgenommen.

7.5 Der Vorstand bereitet die Sitzung vor. Die oder der Vorstandsvorsitzende beruft die Sitzung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein, er leitet sie und er veranlasst die Sitzungsniederschrift. Wenn der oder die Beiratsvorsitzende nicht teilnehmen kann, kann sie oder er ein Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

7.6 Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von mindestens 4 Wochen ein. Er bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und veranlasst die Sitzungsniederschriften.

7.7 Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimm-gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden.

7.8 Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

8. Geschäftsstelle

8.1 Für die Führung der Geschäfte steht der oder dem Vorsitzenden des AMEV und dem des Beirats eine Geschäftsstelle unterstützend zur Seite.

8.2 Die Geschäftsstelle ist bei der obersten Bundesbehörde, die die Gesamtverantwortung für das Bundesbauwesen trägt, eingerichtet.

8.3 Die Leitung der Geschäftsstelle soll vorzugsweise durch eine Diplom-Ingenieurin oder einen Diplom-Ingenieur, Bachelor oder Master der Fachrichtung Maschinen- oder Elektrotechnik, ggf. auch der Fachrichtung Ingenieurbau, Architektur oder anderer geeigneter Fachrichtungen wahrgenommen werden. Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Arbeitskreises, des AMEV-Beirates und – soweit erforderlich – an den Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teil.

8.4 Die Leitung der Geschäftsstelle wirkt an der Vorbereitung der Sitzungen mit, fertigt die Niederschriften, führt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises den Schriftwechsel und überwacht die gestellten Termine sowie die Abwicklung des Arbeitsprogramms des Arbeitskreise und der Ausschüsse.

8.5 Die Leiter der Geschäftsstelle organisiert die Veröffentlichung der AMEVEmpfehlungen und koordiniert den Internetauftritt des AMEV unter der Internetadresse „http://www.amev-online.de“.

8.6 Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Verwaltung, bei der die Geschäftsstelle ihren Sitz hat.

9. Aufwandersatz

Die den Mitgliedern aus der Mitarbeit im AMEV erwachsenden Kosten tragen die entsendenden Verwaltungen.

10. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 21. Januar 2014 in Kraft.

Vorsitzender des AMEV-Beirates

i.V. Walter Arnold

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